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„Stop the Clock“: DStV zur Verschiebung von Nachhaltigkeits- und Sorgfaltsberichtspflichten für Unternehmen

Mit „Stop the Clock“ hat sich der Europäische Gesetzgeber dazu entschlossen, die Uhr anzuhalten, die Einführung der Berichtspflichten zu verschieben und damit die Mitgliedstaaten aus dem Umsetzungsverzug zu entlassen. Gleichzeitig verschafft „Stop the Clock“ dem Gesetzgeber die erforderliche Zeit, um die eigentlichen Vereinfachungen der Berichtspflichten von CSRD und CS3D zu verhandeln. Der DStV begrüßt dies.
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BFH: Organschaft und atypisch stille Beteiligung (II)

Der BFH hatte zu klären, ob eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, mangels Abführung des Gesamtgewinns ertragsteuerrechtlich keine Organgesellschaft sein kann und ob die Gewinnabführung einer „verunglückten Organschaft“ steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist (Az. I R 17/21).
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BFH: Formwechsel als Veräußerung im Sinne der Regelung über den Einbringungsgewinn II

Der BFH hatte u. a. die Frage zu beantworten, ob ein auf einen qualifizierten Anteilstausch von GmbH-Anteilen i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 i. d. F. des JStG 2009 taggleich nachfolgender Formwechsel der GmbH in eine KG einen steuerpflichtigen Einbringungsgewinn II i. S. des § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 i. d. F. des JStG 2009 durch Sperrfristverletzung auslöst (Az. X R 26/22).
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Nachrichten aus unserer Kanzlei

„Stop the Clock“: DStV zur Verschiebung von Nachhaltigkeits- und Sorgfaltsberichtspflichten für Unternehmen

Mit „Stop the Clock“ hat sich der Europäische Gesetzgeber dazu entschlossen, die Uhr anzuhalten, die Einführung der Berichtspflichten zu verschieben und damit die Mitgliedstaaten aus dem Umsetzungsverzug zu entlassen. Gleichzeitig verschafft „Stop the Clock“ dem Gesetzgeber die erforderliche Zeit, um die eigentlichen Vereinfachungen der Berichtspflichten von CSRD und CS3D zu verhandeln. Der DStV begrüßt dies.
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BFH: Organschaft und atypisch stille Beteiligung (II)

Der BFH hatte zu klären, ob eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, mangels Abführung des Gesamtgewinns ertragsteuerrechtlich keine Organgesellschaft sein kann und ob die Gewinnabführung einer „verunglückten Organschaft“ steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist (Az. I R 17/21).
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BFH zur Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder – Aufnahme des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter

Ist der grunderwerbsteuerliche Tatbestand i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG für den Mitgesellschafter erfüllt, wenn er als Treuhänder fungiert, um unter Finanzierungsgesichtspunkten die betreffenden Anteile für den Treugeber zu halten? Zu dieser Frage hat der BFH Stellung genommen (Az. II R 29/21).
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